Urheberrecht: Ende der Kopiervergütungen?
Parlamentarische Kräfte wollen die Kopiervergütungen für Unternehmen abschaffen. Suisseculture lehnt diese parlamentarische Initiative vehement ab. Aber was bedeutet das?
Mit der Abschaffung würde ein bewährtes System geschwächt, das Kulturschaffenden, Medienschaffenden und weiteren Rechteinhaber:innen eine faire Vergütung sichert. Die Initiative geht zudem von einem falschen Bild aus: Heute geht es längst nicht mehr nur um Fotokopien, sondern auch um digitale Vervielfältigungen und interne Verbreiten in Unternehmen.
Gerade jetzt wäre die Abschaffung ein falsches Signal. Der Kulturbereich steht wirtschaftlich unter Druck, gleichzeitig stellen künstliche Intelligenz und digitale Massennutzungen das Urheberrecht vor neue Herausforderungen. Eine funktionierende, rechtssichere und staatskostenneutrale Vergütung darf deshalb nicht aus dem bewährten System der Schweiz gestrichen werde
Was sind Kopiervergütungen?
In der Schweiz sind Kopiervergütungen gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen für das Kopieren (auch digital) von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Texte, Bilder oder Noten) für den betrieblichen oder schulischen Eigengebrauch.
Da das Urheberrechtsgesetz (URG) es Organisationen erlaubt, geschützte Inhalte intern zu vervielfältigen, ohne jedes Mal eine Einzelgenehmigung einzuholen, wird im Gegenzug eine pauschale Vergütung fällig, um die Urheber und Verlage für diese Nutzung zu entschädigen.
Zentrale Fakten zur Kopiervergütung
- Zuständigkeit: Die Verwertungsgesellschaft ProLitteris ist im Auftrag des Bundes für das Inkasso dieser Gebühren zuständig.
- Zahlungspflichtige: Praktisch alle Organisationen in der Schweiz und Liechtenstein, darunter Unternehmen, Verwaltungen, Schulen, Bibliotheken und Kopierdienstleister.
- Umfang: Die Vergütung deckt sowohl analoge Kopien (Fotokopien) als auch digitale Nutzungen ab (z. B. Speichern auf Servern, Versenden per E-Mail oder interne Medienspiegel).
- Tarifsystem: Die Höhe richtet sich nach behördlich genehmigten Tarifen, insbesondere dem Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8) für Organisationen und dem GT 7 für Schulen.
- Auskunftspflicht: Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, ProLitteris Auskunft über ihre Struktur (z. B. Anzahl Mitarbeitende) zu geben, damit die Gebühren berechnet werden können. [1, 2, 3, 4, 5, 6, 7]


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