Gagen nicht bezahlt? Wie man bei Konkurs zum Geld kommt.
Löhne und Gagen werden nicht mehr bezahlt – das Theater steht vor dem Konkurs. Ein Leitfaden, wie man zu seinem Geld kommt.
Am aktuellen Beispiel „Das Zelt“ sehen wir, was viele in den Darstellenden Künsten selbst schon erlebt haben: Die Produktion oder das Theater ist zahlungsunfähig, aber die Gagen sind noch nicht ausbezahlt. Wie geht man vor?
Wenn Arbeitgeber Gagen und Löhne nicht mehr bezahlen können, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherung ein. Die sogenannte Insolvenzentschädigung (IE) sichert Lohnforderungen für geleistete Arbeit ab, unterliegt jedoch strikten Fristen und Bedingungen.
Die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers stellt Angestellte vor grosse finanzielle Herausforderungen. In der Schweiz lebende oder arbeitende Personen haben in einem solchen Fall Anspruch auf Insolvenzentschädigung, sofern der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat oder dort der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht erst, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Die Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber.
Die Ablehnung des Konkurses mangels Aktiven (offensichtliche Überschuldung).
Ein gerichtlicher Konkursaufschub oder eine bewilligte Nachlassstundung.
Ein Pfändungsbegehren der Arbeitnehmenden für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber.
Der Schutz der Versicherung ist zeitlich begrenzt: Er deckt lediglich die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses ab. Der maximal versicherte Verdienst ist dabei auf CHF 12’350.– pro Monat begrenzt.
Ausschlüsse und Sonderregelungen
Nicht alle Mitarbeitenden sind durch die Insolvenzentschädigung geschützt. Personen, die als Gesellschafter, finanziell Beteiligte oder Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums die Geschicke des Betriebs massgeblich beeinflussen, haben keinen Anspruch. Ebenfalls ausgeschlossen sind mitarbeitende Ehepartner oder eingetragene Partner der Arbeitgebenden sowie Personen, die das ordentliche AHV-Alter bereits überschritten haben.
Fristen und Vorgehen
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend für den Erhalt der Leistungen. Der Antrag auf Insolvenzentschädigung muss spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder nach dem Pfändungsvollzug eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch unwiderruflich.
Solange kein offizielles Konkursereignis vorliegt, müssen ausstehende Löhne schriftlich per Einschreiben gemahnt werden. Bleibt die Zahlung aus, sind rechtliche Schritte (Betreibung) einzuleiten. Es gilt zu beachten, dass offene Beträge spätestens nach drei Monaten eingefordert werden müssen, um die Berechtigung für spätere Entschädigungen zu wahren.
Voraussetzungen für Kulturschaffende
In der Kulturbranche sind befristete Verträge, Gagen und projektbezogene Einsätze die Regel. Für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (IE) ist eine zentrale Frage entscheidend: Wurde die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt?
Arbeitnehmendenstatus als Voraussetzung
Freischaffende im Theaterbereich (Schauspieler, Technikerinnen, Musiker) haben nur dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn sie gegenüber der Ausgleichskasse als unselbstständig erwerbend gelten.
Indizien: Es besteht ein Unterordnungsverhältnis, die Person ist an Proben- und Spielpläne gebunden und der Arbeitgeber rechnet Sozialversicherungsbeiträge (AHV/ALV) direkt über die Gage ab.
Gagen: Auch einmalige Gagen für Gastspiele oder befristete Engagements gelten als Lohnforderungen, sofern sie AHV-pflichtig sind.
Was bei reinen Honoraren gilt
Personen, die auf Rechnungsbasis arbeiten und von der Ausgleichskasse als selbstständig erwerbend eingestuft sind, haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ihre Honorarforderungen werden im Konkursfall wie gewöhnliche Gläubigerforderungen behandelt (oft in der 3. Klasse), was in der Praxis häufig zu einem Totalverlust führt.
Besonderheiten bei der Abrechnung
Kurze Anstellungen: Bei häufig wechselnden oder sehr kurzen Engagements (unter 60 Tagen) gelten in der Arbeitslosenversicherung oft Sonderregelungen für die Beitragszeit, nicht aber für die Insolvenzentschädigung an sich. Hier zählt primär, ob für die ausgefallene Gage Beiträge an die ALV hätten gezahlt werden müssen.
Probenzeit: Auch die Probenzeit gilt als geleistete Arbeit. Wenn der Konkurs kurz vor der Premiere erfolgt, ist die gesamte Probenarbeit (maximal der letzten vier Monate) über die IE versichert, sofern ein entsprechender Vertrag vorliegt.
Empfehlung für Kulturschaffende
Status prüfen: Es ist sicherzustellen, dass die Gagenabrechnungen Abzüge für die Arbeitslosenversicherung (ALV) enthalten.
Verträge sichern: Schriftliche Verträge oder zumindest schriftliche Bestätigungen über Gagenhöhen und Probenzeiten sind essenziell, um die Forderung bei der Arbeitslosenkasse zu beweisen.
Fristen wahren: Auch bei Gagen gilt die strikte 60-Tage-Frist ab Konkurseröffnung oder öffentlicher Bekanntmachung.
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Schritt für Schritt
1. Schriftliche Mahnung (bei ausstehendem Lohn ohne Konkurs)
Liegt noch kein offizieller Konkurs vor, muss der ausstehende Lohn umgehend per Einschreiben beim Arbeitgeber gemahnt werden. Es empfiehlt sich, eine kurze Frist zur Zahlung zu setzen. Dieser Schritt ist wichtig, um die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu erfüllen.
2. Rechtliche Schritte einleiten
Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, muss die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt (am Sitz des Arbeitgebers) eingeleitet werden. Offene Lohnforderungen müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit eingefordert werden, um den späteren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu gefährden.
3. Dokumentation sicherstellen
Für den späteren Antrag sind folgende Unterlagen lückenlos zu sammeln:
Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben (falls vorhanden).
Lohnabrechnungen der letzten Monate.
Belege über Spesen, 13. Monatslohn oder offene Ferienansprüche.
Kopien der Mahnschreiben und Betreibungsbelege.
4. Anmeldung beim RAV
Falls das Arbeitsverhältnis endet oder die Arbeit aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eingestellt wird, ist eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwingend – spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Dies sichert den Anspruch auf reguläre Arbeitslosenentschädigung.
5. Antrag auf Insolvenzentschädigung (IE) stellen
Sobald eines der Konkursereignisse (z. B. Konkurseröffnung oder Nachlassstundung) offiziell eintritt, muss der Antrag bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden.
Frist: Spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Form: Der Antrag muss postalisch und unterschrieben eingereicht werden.
6. Sonderfall Kinderzulagen
Ausstehende Kinderzulagen für die Zeit vor der Konkurseröffnung sind nicht Teil der Insolvenzentschädigung. Diese müssen direkt bei der Familienausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers oder via SVA Zürich geltend gemacht werden.


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