Urheberrecht & KI – das gilt in der Schweiz

Was gilt bisher, was kann auf die KI-Nutzung angewendet werden und wo stehen wir noch ohne Regeln da? Eine Zusammenfassung.

1. Die aktuelle Rechtslage

Das Schweizer Urheberrecht ist strikt und technologieneutral. Das bedeutet, die Regeln gelten für Menschen und Maschinen gleichermassen:

  • Exklusivrecht: Urheber entscheiden allein, ob und wie ihr Werk (Kopie, Änderung, Nutzung) verwendet werden darf.
  • Zustimmungspflicht: Ohne Erlaubnis ist die Nutzung illegal, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
  • Schranken (Ausnahmen): Erlaubt sind weiterhin der Eigengebrauch (Privatpersonen), wissenschaftliche Forschung und das Zitatrecht.

2. Besonderheiten in der darstellenden Kunst und im Film

Im Bereich von Bühne und Leinwand ergeben sich durch KI-Anwendungen zusätzliche, komplexe Fragestellungen, da hier oft verschiedene Schutzrechte (Urheberrechte der Autoren sowie Leistungsschutzrechte der Darstellenden) aufeinandertreffen:

  • Digital Replicas & Deepfakes: Wenn KI genutzt wird, um das Aussehen oder die Stimme von Schauspielerinnen und Schauspielern zu klonen, berührt dies nicht nur das Urheberrecht am Filmwerk, sondern auch das Recht am eigenen Bild und die Persönlichkeitsrechte.
  • KI-generierte Drehbücher: Es muss geklärt werden, ob Skripte, die unter massgeblicher Mithilfe von KI entstanden sind, denselben Schutz geniessen wie rein menschliche Werke und wer im Falle einer Produktion als Urheber gilt.
  • Szenografie und visuelle Effekte: KI-Tools können heute ganze Bühnenbilder oder komplexe CGI-Sequenzen generieren. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die zugrunde liegenden Trainingsdaten (z. B. Entwürfe bekannter Szenografen) lizenziert werden müssen.
  • Leistungsschutzrechte: Für Darstellende ist entscheidend, ob die KI-gestützte Weiterverwendung ihrer Performance (z. B. für Sprachsynchronisation in andere Sprachen) durch bestehende Verträge gedeckt ist oder eine neue Vergütungspflicht auslöst.

3. Die drei grossen Klärungspunkte (Open Questions)

Da KI-Systeme völlig neue Arbeitsweisen haben, muss der Gesetzgeber folgende Punkte klären:

  1. Relevanz von Training & Output: Gilt bereits das „Füttern“ der KI mit Daten (maschinelles Lernen) als Urheberrechtsverletzung?
    • Sind die Ergebnisse, die eine KI ausspuckt, selbst urheberrechtlich geschützt?
  2. Vergütung & Kollektivlösungen: Müssen KI-Betreiber für die Nutzung von Werken zahlen?
    • Da Einzelverhandlungen kaum möglich sind, stünden Verwertungsgesellschaften (wie die ProLitteris, SSA oder SUISA) als Vermittler im Raum, um Tarife auszuhandeln.
  3. Opt-Out-Möglichkeit:
    • Sollen Urheber die Nutzung ihrer Werke durch KI explizit widersprechen können?
    • Wie lässt sich ein solcher Ausschluss technisch und rechtlich durchsetzen, wenn eine KI sich nicht daran hält?

Fazit: Das Gesetz bildet zwar ein Fundament, aber für die Praxis der KI-Ära fehlen noch konkrete Spielregeln zur Entschädigung und Kontrolle – insbesondere in den darstellenden Künsten, wo die menschliche Performance im Zentrum steht.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert