Rechtslage für KI-Nutzung im Film
Die SAG-AFTRA hat sich mit den US-Filmproduzenten über die Anwendung von KI in der Filmproduktion geeinigt. Wie sieht die aktuelle Rechtslage in der Schweiz aus? Jurist Ernst W. Brem erklärt.
Der mehrmonatige Streik hat mit einem neuen, bis 2026 gültigen Gesamtarbeitsvertrag (sog. Codified Basic Agreement) ein Ende gefunden. Diesem hat zunächst der Vorstand der Gewerkschaft und anschliessend die Mitglieder mit einer deutlichen Mehrheit zugestimmt.
Neben vielen anderen Themen wie die Vergütung bei der Nutzung von Filmen in Streaming-Diensten bildete die Anwendung von KI in der Filmproduktion ein Kernthema der Auseinandersetzung mit den Filmproduzenten und blieb bis zuletzt umstritten. Dabei wurden die folgenden Probleme diskutiert und geregelt:
1. Fall: (employment based digital replica) Der Schauspieler oder die Schauspielerin dreht Szenen im Rahmen eines regulären Arbeitsvertrages. Die Aufnahmen werden durch Auswertung mittels KI auf Szenen erweitert, welche nicht effektiv aufgenommen sondern durch KI geschaffen wurden.
Dadurch spart der Produzent Drehtage ein.
Für diesen Fall sieht der neue Gesamtarbeitsvertrag vor, dass der Schauspieler sein ausdrückliches Einverständnis zu dieser KI Auswertung geben muss und die beabsichtigten Nutzungen der Aufnahmen im Vertrag detailliert beschrieben werden müssen. Ausserdem muss der Schauspieler zusätzlich entschädigt werden und er erhält bei der Nutzung die gleichen zusätzlichen Vergütungen (residuals) wie wenn die durch KI geschaffene Szene real gedreht worden wäre.
2. Fall: (independently created digital replica) Es werden frühere Aufnahmen verwendet, um mittels KI die Person des Schauspielers in einem neuen Film erscheinen zu lassen.
Die Regelung im neuen Gesamtarbeitsvertrag sieht vor, dass für diese Verwendung ein ausdrücklicher Vertrag mit detaillierter Beschreibung der beabsichtigten Nutzungen abgeschlossen werden muss und diese Verwendung entschädigt werden muss, wobei die Höhe der Entschädigung den Parteien überlassen wird. Die residuals sind in gleicher Höhe zu bezahlen, wie wenn die Szenen des Films real gedreht worden wären.
3. Fall: (Generative Artificial Intelligence) Es werden mithilfe KI aufgrund der Auswertung von Filmmaterial Szenen mit künstlich neu entwickelten Personen produziert
Die Regelung im neuen Gesamtarbeitsvertrag sieht für dieses Problem das Folgende vor: Weist die neu geschaffene Person leicht erkennbare Züge (Stimme, Gesichtsausdruck etc.) realer Personen auf, gilt die Regelung nach Fallbeispiel 2. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Produktionsprozess und das für die KI verwendete Datenmaterial der Gewerkschaft offenzulegen und es muss eine angemessene Entschädigung ausgehandelt werden.
Mittelfristig weniger Arbeitsplätze für Darstellende
Es ist klar, dass die getroffenen Bestimmungen die Vertragssituation der US-Filmschauspieler kurzfristig verbessern. Langfristig werden sie die Anwendung von KI in der Audiovision kaum beeinflussen. Für die Produzenten war für ihr Einverständnis zur neuen Regelung entscheidend, dass sie KI in der Filmproduktion ohne technisch definierte Einschränkungen einsetzen können. An diesem Punkt setzt auch die Kritik einiger Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft ein.
Der neue Vertrag kann ihrer Meinung nach nicht verhindern, dass KI mittelfristig zu einem Stellenabbau in der Branche führen wird, da auch unter dem neuen Vertrag ein Teil der Drehtage durch KI ersetzt werden kann. Rund ein Viertel der Gewerkschaftsmitglieder verweigerten aus diesem Grund dem neuen Vertrag ihre Zustimmung.
Wie sieht die entsprechende Rechtslage in der Schweiz aus?
Ein umfassender Gesamtarbeitsvertrag für Filmschauspieler gibt es in der Schweiz nicht, es gibt lediglich Branchenempfehlungen und Musterverträge. Diese befassen sich bisher nur am Rande mit KI-produzierten Inhalten. So sehen zB. die Richtlinien des VSP höhere Entschädigungen vor, wenn die Lippenbewegungen des Sprechers für eine spätere KI Auswertung in der Audiovision aufgezeichnet werden (sog. Lipsync).
In der Schweiz haben die Schauspieler eine mögliche KI-Verwendung ihrer Darbietung in ihrem individuellen Engagementvertrag zu regeln. Die Verhandlungsposition in einem solchen Vertrag hängt dabei wesentlich von den aus dem Leistungsschutzrecht und Persönlichkeitsrecht fliessenden Verbotsrechten gegen eine KI basierte erweiterte Auswertung einer Darbietung ab. Die entsprechende Rechtslage zu den drei obgenannten Fallgruppen nach schweizerischem Recht kann hier nur kurz skizziert werden.
Rechtsprechung dazu steht noch weitgehend aus.
Zu Fall 1 (employment based digital replica) Eine unbewilligte KI-Verwertung der Aufnahme einer im Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Film geschaffenen Darbietung verletzt nach schweizerischem Recht das Vervielfältigungsrecht des Schauspielers nach Art. 33 Abs. 2 lit. c URG. Die Verwendung einer solchen KI basierten neuen Festlegung kann überdies auch das Persönlichkeitsrecht des Künstlers verletzen.
Zum Fall 2 (independently created digital replica) Auch in diesem Fall wird das Vervielfältigungsrecht evtl. auch das Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers verletzt, wenn Aufnahmen aus früheren Filmen zur KI basierten Verwendung in Szenen für einen neuen Film verwendet werden.
Zum Fall 3 (general artificial intelligence) Der ausübende Künstler kann mittels seines Vervielfältigungsrechts auch gegen die Verwendung der Aufnahmen seiner Darbietungen im sog. data mining einsetzen, sofern dieses zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Er kann die Verwendung von Aufnahmen seiner Darbietungen zur Schaffung neuer Aufnahmen auch dann verbieten, wenn die Charakteristiken seiner Darbietungen im Endprodukt nicht mehr erkennbar sind. Die Schwierigkeit liegt hier darin, eine solche Verwendung überhaupt nachweisen zu können, wozu das schweizerische Prozessrecht (Im Gegensatz zum US-Recht) denkbar schlechte Möglichkeiten gewährt.
Einblick ins KI-Training
Die US-Schauspieler haben das Problem dadurch gelöst, dass die Gewerkschaft Einblick in die Kreationsprozesse künstlich geschaffener Avatare erhält.
Während das schweizerische Recht einigermassen zielführende Rechtsbehelfe gegen die Verwendung von künstlerischen Darbietungen als Input für KI basierte Produkte gibt, sind die Rechtsbehelfe gegen die Verwendung solcher Produkte noch reichlich unklar. Die Rechtsprechung wird hier einiges zu klären haben.
Auch die Verwertungsgesellschaften müssen sich mit der Frage befassen, ob KI basierte «Darbietungen» in Szenen genau gleichzubehandeln sind wie real aufgenommene Darbietungen. Die Frage der verwendungsbasierten Entschädigungen von KI basierten Produkten haben die US-Schauspieler in ihrem neuen Gesamtarbeitsvertrag m.E. befriedigend gelöst. Für die individuelle Vertragsgestaltung in der Schweiz ist nach dem Vorbild des Codified Basic Agreement zu empfehlen, dass vorgesehene KI Auswertungen einer Darbietung im Vertrag im Detail aufgelistet werden.
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